Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

STANGNETH GMBH IM UNTERNEHMERISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR STAND:
JANUAR 2018

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch bei allen zukünftigen Verkaufs- und Liefergeschäften mit dem Kunden.

1.4 Generell unverzichtbar sind für uns insbesondere die Bestimmungen nach § 9 (Eigentumsvorbehalte und Sicherungsabtretungen). Wir leisten stets ausschließlich unter Eigentumsvorbehalten, es sei denn, wir haben mit dem Kunden/Vertragspartner wenigstens in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen - Bestellungen

2.1 Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen unserer Angebote behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei seinen Bestellungen seinen vollständigen Namen, ladungsfähige Anschrift, ggf. Handelsregisternummer anzugeben. Er muß nach Vertragsabschluss die Person(-en) benennen, die von ihm zum Empfang der gelieferten Waren ermächtigt sind (Vorname Name). Ist eine Weiterveräußerung der Ware beabsichtigt oder sollen unsere Produkte/Waren bei einem Bauvorhaben verwendet oder bei einem Bauwerk mit einem Grundstück verbunden werden, so ist der Kunde verpflichtet, uns den vollständigen (Firmen-)Namen und die ladungsfähigen Anschriften seiner Abnehmer/Auftraggeber und des Grundstückseigentümers in Textform zu benennen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus unseren Angeboten oder Auftrags- oder Vertragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk / EXW“, ausschließlich Transport und Nebenkosten, ggf. Verpackung/Paletten; diese werden gesondert berechnet.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu bezahlen, es sei denn die Vergütungen für unsere Lieferungen oder Leistungen unterfallen der umsatzsteuerlichen „reverse charge“-Regelung (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).

3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Betriebs- und Hilfsstoffen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir auf Verlangen dem Kunden nachweisen.

3.4 (a) Das Entgelt für unsere Lieferungen und Leistungen ist mit der Erbringung derselben zur Zahlung fällig. (b) Ein Zahlungsaufschub („Ziel“) oder ein Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform. Im Übrigen setzt die Skontogewährung stets voraus, dass der Kunde keine weiteren Verbindlichkeiten bei uns hat. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Transporthilfsmittel („z.B. Paletten“) oder Verpackungsmaterialien. (c) Die Entgelte für unsere Lieferungen und Leistungen müssen spätestens am 14. Tag nach Fälligkeit und dem Zugang der entsprechenden Rechnungen bezahlt worden sein, ansonsten gerät der Kunde an dem darauffolgenden Tag ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsbeschränkungen

4.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber unseren Ansprüchen aus Verträgen über unsere Lieferungen und Leistungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche/-rechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.2 Ansprüche oder Geldforderungen, die dem Kunden gegen uns aus Verträgen über unsere Lieferungen und Leistungen oder den damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen zustehen, darf der Kunde nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte verpfänden oder abtreten. Die Regelungen des § 354a HGB bleiben unberührt.

§ 5 Lieferzeiten

5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

5.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.7 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 6 Lieferung – Gefahrenübergang – Versicherung – Verpackung/Paletten

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Lieferung „ab Werk/ EXW“ vereinbart.

6.2 (a) Soll die Lieferung nach der getroffenen Vereinbarung ausnahmsweise „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ an einen anderen Ort (Bestimmungsort) erfolgen, so bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Es setzt ferner voraus, dass die Baustelle oder der sonstige von unseren Werken abweichende Lieferort auf für schwere Lastzüge (40 t) geeigneten Anfuhrstrassen befahren werden kann. Steht keine so befahrbare Anfuhrstrasse zur Verfügung, ist Abladung am Fahrzeug am Ende der Abfuhrstrasse vereinbart. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder seiner Beauftragten die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. (b) Bei Anlieferung an einen anderen Ort als die Werke auf Verlangen des Kunden (Versendungskauf), trägt der Käufer die Gefahr ab der Verladung, d.h. Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Auslieferung bestimmte Person. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verladestelle. Der Kunde trägt jedenfalls die Transportkosten und die Transportgefahr. (c) Wartezeiten bzw. Entladezeiten, die 30 Minuten überschreiten, werden entsprechend den Frachtsätzen des Lieferwerkes hilfsweise entsprechend den allgemein ortsüblichen Frachtsätzen berechnet; es sin daber mindestens EUR 50,00 pro angefangener halber Stunde vereinbart.

6.3 Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Wir können vorschüssigen Ausgleich der Kosten der Versicherung verlangen.

6.4 (a) Wir sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - dem gewerblich tätigen Kunden gegenüber nicht verpflichtet, ausgelieferte Paletten und sonstige Transporthilfen oder Verpackungen jedweder Art vom Lieferort zurückzuholen. Sind Verpackungsmaterialien, insbesondere Paletten, Kisten Fässer etc., nicht bereits vom Kunden im Rahmen des vereinbarten Kaufpreises bezahlt worden, ist er verpflichtet, das Verpackungsmaterial für uns fracht- und kostenfrei an das Lieferwerk zurückzugeben. Der gewerblich tätige Kunde gilt insoweit für den Kunden und uns vereinbarungsgemäß als Dritter i.S.d. Verpackungsverordnung (VerpackV). (b) Im Übrigen gilt folgende Regelung: Werkspaletten werden mit EUR 10,00 pro Stück, Europaletten werden mit EUR 12,50 pro Stück berechnet. Nach Benutznung und bei ordnungsgemäßer und für uns fracht- und kostenfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand der berechneten Paletten an die entsprechenden Lieferwerke der auf den Paletten jeweils gelieferten Ware, werden von uns Gutschriften erteilt. Dies sind regelmäßig EUR 7,50/Stück für Werkspaletten und EUR 10,50/Stück für Europaletten.

§ 7 Mängelhaftung - Nacherfüllung - Rügeobliegenheiten

7.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen handelsrechtlichen Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Mängelanzeigen nach § 377 HGB müssen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit wenigstens in Textform erfolgen.

7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Anforderung der Nacherfüllung in Form einer Beseitigung des an der gelieferten Sache aufgetretenen Mangels oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind wenigstens einmal zur Nacherfüllung berechtigt, bevor der Kunde weitergehende Gestaltungsrechte geltend machen kann.

7.2a Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Kunden evtl. entstehende Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn wir nicht schuldhaft gehandelt haben.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 7.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Gesamthaftung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2 Die Begrenzung nach Abs. 8.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherungen und Sicherungsabtretungen

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Kaufsachen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Verkaufs- oder Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

9.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt sicherungshalber seine ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer, Auftraggeber oder sonstige Dritte erwachsene (auch künftige) Forderung in Höhe des vereinbarten Brutto-Lieferpreises („Rechnungswert“) der Vorbehaltsware im Rang vor dem Rest seiner Forderung an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Abs. 9.3 gilt entsprechend.

9.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Abs. 9.3. gilt entsprechend.

9.6 Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird und erwirbt der Kunde dabei eine Forderung gegen einen Dritten oder wird dadurch eine schon begründete Forderung gegen einen Dritten werthaltig (z.B. eine Bauwerklohnforderung oder eine Bauträgerkaufpreisforderung), so gilt folgendes:
(a) Der Kunde tritt seine (auch künftige) Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Rang vor dem Rest seiner Forderung schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung erfolgt mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek.
(b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze 9.4 und/oder 9.5 verarbeitet oder vermischt wird, gilt die Vereinbarung über die Forderungsabtretung nach (a) entsprechend, wenn die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandene neue Sache im Zuge der weiteren Bearbeitung wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird.

9.7 – einstweilen frei –

9.8 Zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Seine Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt mit Eintritt des Verzuges mit der Zahlung unserer Forderungen, spätestens jedoch, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können auch verlangen, dass der Kunde dem Dritten die Abtretung schriftlich anzeigt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung/ Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

9.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns gestellten Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.10 Wir nehmen alle vorstehend genannten Abtretungen unseres Kunden an. Der Kunde verpflichtet sich, uns spätestens unmittelbar vor unserer Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn er mit seinen Abnehmern oder Auftraggebern einen Abtretungsausschluss i.S.d. § 399 BGB vereinbart hat und die vorstehenden Sicherungsabtretungen nicht wirksam wären oder die Leistungen des Dritten auf die abgetretenen Forderungen an uns gefährdet wäre. Insbesondere auch im Fall der Anwendbarkeit der Regelungen des § 354a HGB wird der Dritte hiermit von unserem Kunden ausdrücklich angewiesen, nur noch an uns zu leisten. Wir können vom Kunden verlangen, dass er dem Dritten eine solche Zahlungsanweisung in gesonderter Urkunde erteilt.

9.11 Die vorstehenden Vereinbarungen (Ziff. 9.1 bis Ziff. 9.10) gelten nicht, wenn wir mit unserem Kunden die Lieferung/Leistung Zug-um-Zug gegen sofortige Barzahlung („cash on delivery“) oder die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen gegen „Vorkasse“ vereinbart haben und die Zahlungen des Kunden erfolgt sind.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1.Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. Das gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein (Wohn-)Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Gerichtsständen oder dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verklagen.

10.2 Sofern vorstehend oder anderweit zwischen uns und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Rechtswahl – Schlussbestimmungen

11.1 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus Verkaufs- und Lieferverträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 

Berlin, im Januar 2018 Stangneth GmbH Schildhornstrasse 72, D-12163 Berlin Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 98937 USt-Id.-Nr. / VAT-ID DE136727897 Geschäftsführer: Martin Stangneth

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